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§ 3 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Öffentliches Archivwesen

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 3 LArchG – Nutzung öffentlichen Archivguts

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, hat das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Landesarchiv-Benutzungsverordnung zu nutzen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist nicht erforderlich, soweit für Unterlagen vor Übergabe an das öffentliche Archiv bereits ein Zugang nach dem Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung gewährt worden ist.

(2) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

  1. 1.

    Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder

  2. 2.

    Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, oder

  3. 3.

    der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder

  4. 4.

    die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden, oder

  5. 5.

    Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlass der Übernahme getroffen wurden.

(3) Archivgut darf erst 30 Jahre nach Entstehen der Unterlagen benutzt werden. Soweit es sich auf natürliche Personen bezieht, darf es erst zehn Jahre nach deren Tod, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden; wenn weder das Jahr der Geburt noch das Jahr des Todes des Betroffenen bekannt ist, gilt eine Frist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen. Die Sperrfristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren oder für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. Unterlagen, die auf Grund von Rechtsvorschriften geheim zu halten sind, dürfen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Die Sperrfristen nach den Sätzen 1, 2 und 4 können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies unter Anlegung strengster Maßstäbe im öffentlichen Interesse geboten ist.

(4) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, ist es zulässig, die Sperrfristen nach Absatz 3 auf Antrag zu verkürzen, wenn

  1. 1.

    die abgebende Stelle und bei personenbezogenem Archivgut der Betroffene oder nach dessen Tod sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Kinder oder seine Eltern eingewilligt haben, wobei die Existenz eines vorrangig Benannten alle anderen von der Entscheidung ausschließt, oder

  2. 2.

    die Benutzung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Landtags, der Organe des Landtags und der Abgeordneten sowie der Landesregierung erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener und Dritter nicht entgegenstehen, oder

  3. 3.

    die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungs- oder Dokumentationsvorhaben einschließlich der Schaffung der wissenschaftlichen Infrastruktur oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist und wichtige öffentliche Belange oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener und Dritter nicht entgegenstehen.

Satz 1 gilt nicht für die Sperrfrist nach Absatz 3 Satz 4, soweit die Geheimhaltungpflicht auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht.

(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Stellen, die das Archivgut abgeliefert haben, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen, soweit es sich nicht um Archivgut handelt, das vor der Ablieferung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften hätte gesperrt, vernichtet oder gelöscht werden müssen.

(6) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie des § 4 gelten entsprechend für privates Archivgut in öffentlichen Archiven, unbeschadet besonderer Vereinbarungen zu Gunsten des Eigentümers.

(8) Die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen regeln die Benutzung ihrer Archive gemäß den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und § 9 Abs. 3 durch Satzung.