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§ 1 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Öffentliches Archivwesen

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 1 LArchG – Öffentliches Archivgut

(1) Unterlagen der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen, die für deren Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind in öffentlichen Archiven auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben; dies gilt auch für Unterlagen von Funktions- oder Rechtsvorgängern. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts und ihre Vereinigungen gleich, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung, für die Erforschung oder das Verständnis der Geschichte oder für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger Bedeutung zukommt. Soweit sie darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben, für die Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind oder wenn Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dies bestimmen, sind Unterlagen unverändert aufzubewahren.

(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle bei den in Absatz 1 genannten Stellen angefallenen Informationen, insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Dateien, Bild-, Film- und Tonmaterialien, soweit sie Bestandteil des Vorgangs sind.

(3) Archivgut kann nur an Träger anderer hauptamtlich und fachlich betreuter Archive übereignet werden, wenn dies wegen der Herkunft oder des Zusammenhanges geboten oder die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Übrigen ist Archivgut unveräußerlich. Eine widerrufliche Verwahrung in einem anderen hauptamtlich und fachlich betreuten öffentlichen Archiv ist zulässig, wenn ein fachlicher Grund besteht.

(4) Rechtsvorschriften, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte und bestandskräftige Entscheidungen der Behörden, nach denen Unterlagen zu vernichten oder zu löschen sind, bleiben nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 unberührt.