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§ 4 LArchG
Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 116
Normtyp: Gesetz

§ 4 LArchG – Sicherung des Archivguts

Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist innerhalb der in § 6 genannten Sperrfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt sind. Unterlagen, denen kein bleibender Wert zukommt, sind zu vernichten.