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§ 8 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LaplaG – Landesentwicklungsplan

(1) Der Landesentwicklungsplan enthält auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 ROG und §§ 7 und 13 ROG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land einschließlich des Küstenmeeres oder für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander von Bedeutung sind.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans zu beteiligen. Parallel zum Beteiligungsverfahren gemäß § 5 Absatz 5 wird der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags über den Stand der Arbeiten unterrichtet. Ihm wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.