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§ 6 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LaplaG – Planänderungsverfahren

(1) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für die Änderung finden die für die Aufstellung geltenden Regelungen des § 5 entsprechende Anwendung.

(2) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Absatz 4 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Abweichend von § 9 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG brauchen nur die in § 5 Absatz 5 Nr. 1 bis 8 Genannten beteiligt zu werden.