§ 25 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Zentralörtliches System
§ 25 LaplaG – Ländliche Zentralorte
(1) Ländliche Zentralorte dienen überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches.
(2) Ein ländlicher Zentralort darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 5.000 Personen, davon mindestens 1.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden. Zentrale Orte sollen mindestens sechs Kilometer voneinander entfernt sein; jedoch sollen Wohnplätze höchstens zwölf Kilometer von einem Zentralen Ort entfernt sein.