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§ 24 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Zentralörtliches System

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LaplaG – Zentrale Orte und Stadtrandkerne

(1) Zentrale Orte sind

Oberzentren,

Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum,

Unterzentren und Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und

ländliche Zentralorte.

Im näheren Umkreis von Mittel- und Oberzentren sowie von Hamburg werden Stadtrandkerne festgelegt. Stadtrandkerne sind

Stadtrandkerne I. Ordnung,

Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und

Stadtrandkerne II. Ordnung.

Zu Zentralen Orten und Stadtrandkernen sind Gemeinden zu bestimmen.

(2) Zentrale Orte und Stadtrandkerne haben übergemeindliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche (Nahbereiche, Mittelbereiche, Oberbereiche).

(3) Die Landesregierung legt unter Anwendung der Kriterien der §§ 25 bis 30 die Zentralen Orte und Stadtrandkerne durch Verordnung fest und ordnet sie den verschiedenen Stufen zu. Durch die Verordnung erfolgt auch die Festlegung der Nah- und Mittelbereiche. Ergeben sich aus dem Raumordnungsbericht nach § 22 erforderliche Änderungen, ist die Verordnung anzupassen.

(4) Unter Personen im Sinne der §§ 25 bis 30 ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner zu verstehen, die sich aus der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ergibt.