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§ 21 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Landesplanungsrat, Raumordnungsbericht, Raumbeobachtung

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LaplaG – Organisation des Landesplanungsrates

(1) Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat das für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zudem gehören dem Landesplanungsrat an:

  1. 1.

    Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,

  2. 2.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Landesverbände auf deren Vorschlag,

  3. 3.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder der drei Industrie- und Handelskammern, jeder der zwei Handwerkskammern, der Landwirtschaftskammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Kammern,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Akademie für die ländlichen Räume Schleswig-Holsteins e.V. auf deren Vorschlag,

  5. 5.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Nord,

  6. 6.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig-Holstein, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der Vereinigung der Unternehmensverbände,

  7. 7.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 3 Absatz 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein auf deren Vorschlag sowie zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit den Umweltverbänden,

  8. 8.

    zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden,

  9. 9.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,

  10. 10.

    eine Vertreterin des Landesfrauenrates Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,

  11. 11.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendrings Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,

  12. 12.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskulturverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,

  13. 13.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,

  14. 14.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,

  15. 15.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenrates auf dessen Vorschlag,

  16. 16.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für diesen Bereich,

  17. 17.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Minderheiten der Dänen, der Friesen sowie der deutschen Roma und Sinti auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Minderheiten und

  18. 18.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Migrationshintergrund auf Vorschlag der oder des Bevollmächtigten für Integration.

(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Landesplanungsrates auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen.

(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfzig nicht überschreiten.

(4) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach den Absätzen 2 und 3 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Bestehen Rechte einzelner Stellen für Vorschläge zur Berufung nach Absatz 1 Satz 2 nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.

(5) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Eine Mitgliedschaft endet

  1. 1.

    durch vorzeitigen Verzicht des Mitgliedes oder

  2. 2.

    durch Abberufung und Berufung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der gemäß Absatz 1 Vorschlagsberechtigten.

Eine wiederholte Berufung von Mitgliedern ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(6) Der Landesplanungsrat kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden und Sachverständige hinzuziehen.

(7) Die Mitglieder der Landesregierung können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen. oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.

(8) Der Landesplanungsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.

(9) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.