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§ 15 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumordnungsverfahren

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LaplaG – Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens

(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Anschließend legt sie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ROG fest, die für die raumordnerische Beurteilung notwendig sind und ihr vom Träger des Vorhabens vorzulegen sind. Die Unterlagen sind auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,

  2. 2.

    Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,

  3. 3.

    Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen sowie kulturhistorischen Ausstattung,

  4. 4.

    Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,

  5. 5.

    Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,

  6. 6.

    Beschreibung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen,

  7. 7.

    Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen.

Bei den erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Unterlagen nach Satz 3 sind von dem Träger des Vorhabens vorzulegen, soweit dies zumutbar ist. Dies gilt ebenso für die Vorlage von Gutachten, die die Landesplanungsbehörde verlangen kann, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind.

(2) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen:

  1. 1.

    Die öffentlichen Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ROG sowie

  2. 2.

    die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, der Landesnaturschutzverband sowie sonstige Verbände und Vereinigungen.

Die Landesplanungsbehörde bestimmt den Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Sie kann Dritte hinzuziehen. Soweit Raumordnungsverfahren grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat (§ 20) beteiligen.

(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Öffentlichkeit über das Internet sowie über die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen im Internet bereit. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher sowie in elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Ämtern und Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der jeweiligen Auslegungen sind von den nach Satz 2 bestimmten Ämtern und den Gemeinden mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens im Internet; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.

(4) Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Absatz 3 Satz 2 bis 6 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann abweichend von § 15 Absatz 3 ROG insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach Absatz 8 nur von geringer Bedeutung sind.

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen im Internet bereit. Rechtsansprüche werden durch die Unterrichtung und die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

(6) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in einer raumordnerischen Beurteilung festgestellt,

  1. 1.

    ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,

  2. 2.

    wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können und

  3. 3.

    welche Auswirkungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 ROG ein Vorhaben hat und wie sie zu bewerten sind.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, nach Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.

(8) In nachfolgenden Zulassungsverfahren kann von den vorgeschriebenen Anforderungen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit abgesehen werden, wenn diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nach Absatz 3 beteiligt wurde.