Gesetze

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§ 10 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumordnungsverfahren

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LaplaG – Raumordnerische Zusammenarbeit

Neben den Instrumenten des Abschnittes III ist zur Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung insbesondere von den Möglichkeiten der raumordnerischen Zusammenarbeit nach § 14 ROG Gebrauch zu machen.