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§ 4 LAP-mtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LAP-mtDBWVV – Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
  2. 2.
    mindestens den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.