Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LAP-mntDBWVV – Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird bei einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1.150 Lehrstunden; davon entfallen 500 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang und 650 auf den Abschlusslehrgang.

(3) Die Bundeswehrverwaltungsschulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).