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§ 37 LAP-mftDBwV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Sonstige Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mftDBwV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 LAP-mftDBwV – Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung

Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.