Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23a LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23a LAP-htDBWVV – Praxisaufstieg (1)

(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweieinhalbjährige Einführungszeit. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend.

(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik zu bildender Ausschuss im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. § 25 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl 4,00 voraus; § 35 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Oberprüfungsamtes das Bundesministerium der Verteidigung tritt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).