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§ 18 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LAP-htDBWVV – Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" (1)

(1) Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachgebietes vermittelt:

  1. 1.

    Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

    1. a)

      Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

    2. b)

      Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

    3. c)

      Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

  2. 2.

    Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

    1. a)

      Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

    2. b)

      Flugantriebe,

    3. c)

      Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

  3. 3.

    Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

    1. a)

      Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

    2. b)

      Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

    3. c)

      Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

  4. 4.

    Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

    1. a)

      Informationsgewinnung,

    2. b)

      Informationsübertragung,

    3. c)

      Informationsverarbeitung,

  5. 5.

    Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

    1. a)

      besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

    2. b)

      Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

    3. c)

      Systemintegration und Energiemanagement,

  6. 6.

    Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

    1. a)

      Waffen,

    2. b)

      Munition,

    3. c)

      Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können gefordert werden.

(3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).