Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Kapitel 4 – Prüfungen beim Ausbildungsaufstieg
§ 47 LAP-gtDBWVV – Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung (1)
(1) Die mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung.
(2) In der mündlichen Prüfung wird für jede Hauptfachrichtung eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können zusätzliche Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten es erfordert. Die Prüfungskommission wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dauer der mündlichen Prüfung 30 Minuten je Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten soll.
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).