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§ 40 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Laufbahnprüfung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 LAP-gtDBWVV – Gesamtergebnis (1)

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1.die Durchschnittsrangpunktzahl der Ausbildung
(§ 23 Abs. 1 Satz 5)
mit 25 vom Hundert,
2.der Rangpunkt der ersten Prüfungsarbeit
(§ 34 Abs. 1 Nr. 1)
mit 10 vom Hundert,
3.die Rangpunkte der zweiten und dritten Prüfungsarbeit
(§ 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
mit je 20 vom Hundert und
4.die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung
(§ 36 Abs. 4)
mit 25 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).