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§ 28 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LAP-gtDBWVV – Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachausbildung (1)

(1) Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar in beiden Teilen der Fachausbildung jeweils

  1. 1.
    zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt, wobei im zweiten Teil der Fachausbildung die schriftlichen Arbeiten von allen Teilnehmenden einer Hauptfachrichtung zu fertigen sind, und
  2. 2.
    ein Leistungsnachweis mündlicher Art (z. B. Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen).

Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 26 Abs. 3 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen.

(2) Können Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Teils der Fachausbildung nachholen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis bis zum Tag vor dem ersten Tag des schriftlichen Teils der ersten Teilprüfung der Aufstiegsprüfung unentschuldigt nicht erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(3) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.

(4) § 21 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Am Ende eines jeden Teils der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und -rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).