Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LAP-gtDBWVV – Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" (1)

Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Anwärterinnen und Anwärtern je nach Fachgebiet folgende wehrtechnische Kenntnisse vermittelt:

  1. 1.

    Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

    1. a)

      wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,

    2. b)

      Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

  2. 2.

    Fachgebiet Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe:

    1. a)

      militärische Fluggeräte,

    2. b)

      Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,

  3. 3.

    Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

    1. a)

      Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

    2. b)

      schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei Entstehungsgang und Nutzung von Wehrmaterial See,

  4. 4.

    Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

    1. a)

      Aufklärungs- und Ortungstechnik,

    2. b)

      Informationsübertragung, Informationsverarbeitung, Systemtechnik,

  5. 5.

    Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

    1. a)

      wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

    2. b)

      elektrische Anlagen in militärischem Gerät, Betrieb und Sondergebiete,

  6. 6.

    Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

    1. a)

      Waffentechnik,

    2. b)

      Munitionstechnik.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden in die Lage versetzt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).