Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LAP-gtDBWVV – Informatorische Ausbildung (1)

Im Ausbildungsabschnitt "Informatorische Ausbildung" werden die Anwärterinnen und Anwärter bei Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).