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§ 1 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LAP-gtDBWVV – Laufbahnämter (1)

(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten

  1. 1.
    Kraftfahr- und Gerätewesen,
  2. 2.
    Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe,
  3. 3.
    Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
  4. 4.
    Informationstechnik und Elektronik,
  5. 5.
    Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
  6. 6.
    Waffen- und Munitionswesen

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Technische Regierungsoberinspektoranwärterin/
Technischer Regierungsoberinspektoranwärter
im Vorbereitungsdienst,
2.Technische Regierungsoberinspektorin zur Anstellung (z.A.)/
Technischer Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z.A.)
in der Probezeit
bis zur Anstellung,
3.Technische Regierungsoberinspektorin/
Technischer Regierungsoberinspektor
im Eingangsamt,
4.Technische Regierungsamtfrau/
Technischer Regierungsamtmann
im ersten
Beförderungsamt,
5.Technische Regierungsamtsrätin/
Technischer Regierungsamtsrat
im zweiten
Beförderungsamt und
6.Technische Regierungsoberamtsrätin/
Technischer Regierungsoberamtsrat
im dritten
Beförderungsamt

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten führen im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbezeichnung Technische Regierungsinspektorin oder Technischer Regierungsinspektor.

(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).