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§ 44 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LAP-gntDBWVV – Prüfungsakten, Einsichtnahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich Bundeswehrverwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.