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§ 35 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LAP-gntDBWVV – Diplomarbeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden von der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - bestimmt und ausgegeben. Die für die berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbildungsbehörden können beteiligt werden. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor Abschluss des Hauptstudiums II zur Bearbeitung ausgegeben. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Fachbereich Bundeswehrverwaltung sind aktenkundig zu machen. Die Anwärterinnen und Anwärter werden für die Bearbeitung insgesamt vier Wochen von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung freigestellt.

(4) Die Diplomarbeit ist gedruckt oder maschinell geschrieben und gebunden in zweifacher Ausfertigung sowie auf Datenträger vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll - bei einem Korrekturrand von einem Drittel - 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Bundeswehrverwaltung kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(5) Jede Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 41 bewertet. Erstprüferin oder Erstprüfer ist die oder der hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung oder die oder der Lehrbeauftragte, die oder der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Die Erst- und Zweitprüfenden können von ihren Bewertungen gegenseitig Kenntnis haben. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt der Fachbereich Bundeswehrverwaltung die Diplomarbeit an die Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch den Fachbereich Bundeswehrverwaltung durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll acht Wochen nicht überschreiten.