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§ 367 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 367 LAG – Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.