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§ 350e LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Fünfzehnter Abschnitt – Sonstige und Überleitungsvorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 350e LAG – Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren

1Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Beschwerde. 2Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. 3Entsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren.