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§ 346 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Dritter Titel – Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehn, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 346 LAG – Besondere Regelung

(1) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. 2Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Ausgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustellen, dass Vertreter der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung gehört werden. 3Der Geschädigte muss eine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ergangen ist, herbeiführen können; die Nachprüfung muss sich mindestens darauf beziehen, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen, dass bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) von der Anhörung des Ausgleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus allgemein festgelegten objektiven Maßstäben ergibt.