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§ 342 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Titel – Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 342 LAG – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) 1Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. 2Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.

(2) 1Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn

  1. 1.
    nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder
  2. 2.
    nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

2Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. 4§ 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. 2Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.

Zu § 342: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090), 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).