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§ 335 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Titel – Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 335 LAG – Bescheid

(1) Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.

(2) 1Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 2Nach Abschluss des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.

Zu § 335: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090).