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§ 332a LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 332a LAG – Aufgebotsverfahren

(1) 1Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein Aufgebotsverfahren statt. 2Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.

(2) 1Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen

  1. 1.
    Gegenstand und Datum des Antrags,
  2. 2.
    Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller,
  3. 3.
    die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
  4. 4.
    die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu machen,
  5. 5.
    der Hinweis, dass die nicht geltend gemachten Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen.

(3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.

(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über die Anrechnung von Aufbaudarlehn oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. 2Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche.

Zu § 332a: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).