Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 323 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Zwölfter Abschnitt – Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 323 LAG – Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln

(1) 1Für die Gewährung von Aufbaudarlehn sind im Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deutsche Mark bereitzustellen. 2Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. 3Im Rechnungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Betrag von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. 4In den Rechnungsjahren 1966 bis 1974 kann unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden.

(2) 1Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91ff.) bereitzustellen; die Mittel werden den Ländern darlehnsweise zur Verfügung gestellt. 2In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10 Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellenden Betrags. 3Bei der Berechnung des Ertrags aus der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf vom Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. 4Erträge der Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr der Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe bereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudarlehn für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungsbeträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinnabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind. 5Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehn für den Wohnungsbau bereitzustellen

im Rechnungsjahr 196350.000.000,00 DM,
im Rechnungsjahr 196440.000.000,00 DM,
im Rechnungsjahr 196530.000.000,00 DM;

der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, dass der verbleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewährung von Aufbaudarlehn für den Wohnungsbau bereitgestellt wird. 6Er wird gleichzeitig ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehenden dringenden Bedarf an Aufbaudarlehn für den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965 vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rechnung zu tragen.

(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehn sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel nicht mehr bereitzustellen.

(4) 1Für den Härtefonds (§§ 301, 301a) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel für Aufbaudarlehn darüber hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Rechnungsjahre bereitgestellt; der jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen. 2Für sonstige Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden Mittel bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. 3Über diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewährung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963 begonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wurden, dass sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) genommen haben.

(5) 1Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro übernommen werden. 2Im Falle der Übernahme von Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraussichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu berücksichtigen.

(6) Zur Durchführung des Währungsausgleichsgesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durchgeführt ist.

(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden die zur Verzinsung der auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen erforderlichen Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparergesetz abgeschlossen ist.

(8) 1Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel bereitgestellt werden

  1. 1.
    für die Gewährung von Aufbaudarlehn (§§ 254, 301, 301a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a an Personen, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301, 301a antragsberechtigt geworden sind,
  2. 2.
    für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fällen, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen vor dem 1. Januar 1966 begonnen hatte,
  3. 3.
    für die Gewährung von laufender Beihilfe nach §§ 301, 301a,
  4. 4.
    für die Gewährung von Leistungen nach § 301b.

2Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf 5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen.

Zu § 323: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).