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§ 302 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Neunter Abschnitt – Sonstige Förderungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 302 LAG – Bereitstellung von Mitteln

1Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können zu Gunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. 2Es muss gewährleistet sein, dass die Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.