Gesetze

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§ 3 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Erster Teil – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LAG – Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

  1. 1.
    eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
  2. 2.
    eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
  3. 3.
    eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197-.