§ 3 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Erster Teil – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Erster Abschnitt – Grundsätze
§ 3 LAG – Ausgleichsabgaben
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
- 1.eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
- 2.eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
- 3.eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197-.