Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Zweiter Titel – Unterhaltshilfe
§ 275 LAG – Unterhaltshilfe für Vollwaisen (1)
(1) 1Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. 2An die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von monatlich 410 Deutsche Mark 1. 3§ 269b ist nur auf Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60 Deutsche Mark 2 monatlich anzusetzen.
(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.
Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.
Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.