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§ 275 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Zweiter Titel – Unterhaltshilfe

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 275 LAG – Unterhaltshilfe für Vollwaisen (1)

(1) 1Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. 2An die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von monatlich 410 Deutsche Mark 1. 3§ 269b ist nur auf Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60 Deutsche Mark 2 monatlich anzusetzen.

(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 249 EUR (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. d der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 3

2

Seit 1. 7. 2002 = 36 EUR (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. d der V vom 10. 6. 2002, BAnz Nr. 118). 3

3

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.