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§ 263 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 263 LAG – Formen der Kriegsschadenrente

(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als

  1. 1.
    Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a),
  2. 2.
    Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).

(2) 1Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. 2Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbstständig gewährt.

(3) 1Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal und nur bis zum 30. Juni 2000 ausgeübt werden. 2Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.

Zu § 263: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422).