Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Dritter Abschnitt – Hauptentschädigung
§ 249b LAG – Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Zonenschäden als auch Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes entstanden, gilt Folgendes:
- 1.
- 2.
1Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1 anzuwenden. 2Von dem danach verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwendung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 249a und 250 abzuziehen,
- a)
wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes nur Zonenschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag,
- b)
wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes sowohl Zonenschäden als auch Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36a des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag.
- 3.
Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im Sinne des Reparationsschädengesetzes als auch im Sinne dieses Gesetzes entstanden, ist § 249a auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden und von dem hiernach berechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach § 36 des Reparationsschädengesetzes abzuziehen.