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§ 233a LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 233a LAG – Verjährung

(1) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren. 2Die Ansprüche erlöschen durch die Verjährung.

(2) 1Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der dem Anspruch zu Grunde liegende Bescheid unanfechtbar geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zuerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. 2Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der Todesfall eingetreten ist. 3Die Verjährung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung, auf den ein Aufbaudarlehn oder eine laufende Leistung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.

(3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die laufende Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten an Stelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechend.

Zu § 233a: Berichtigt am 14. 2. 1995 (BGBl I S. 248), geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090).