Gesetze

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§ 231 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 231 LAG – Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen

Es werden gewährt

  1. 1.
    Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
  2. 2.
    Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.