§ 27 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 27 LadSchlG – Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.