Gesetze

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§ 2 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LadSchlG
Gliederungs-Nr.: 8050-20
Normtyp: Gesetz

§ 2 LadSchlG – Begriffsbestimmungen

(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.