§ 18 LadSchlGGesetz über den LadenschlussBundesrechtVierter Abschnitt – Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den MarktverkehrTitel: Gesetz über den LadenschlussNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: LadSchlGGliederungs-Nr.: 8050-20Normtyp: Gesetz§ 18 LadSchlG(weggefallen)Drucken