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§ 8 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LAbgG – Kürzung der Kostenpauschale (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Für jeden Tag, an dem ein Abgeordneter einer Vollsitzung des Abgeordnetenhauses oder einer Ausschusssitzung ferngeblieben ist, wird seine Kostenpauschale (§ 7 Abs. 2) gekürzt; beim Fernbleiben von einer Vollsitzung wird ein Betrag von 50 Euro, beim Fernbleiben einer Ausschusssitzung ein Betrag von 25 Euro abgezogen.

(2) Der Abzug unterbleibt, wenn das Fernbleiben

  1. 1.

    durch Aufgaben im Interesse des Abgeordnetenhauses veranlasst ist,

  2. 2.

    in den von Mutterschutzfristen erfassten Zeitraum vor und nach der Entbindung fällt oder

  3. 3.

    auf einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder einer Arbeitsunfähigkeit beruht und diese Abwesenheitsgründe durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Der Abzug unterbleibt ferner, wenn ein Abgeordneter einer Sitzung des Petitionsausschusses, des Hauptausschusses oder eines Untersuchungsausschusses entschuldigt ferngeblieben ist. In Sonderfällen kann der Präsident anordnen, dass der Abzug bei allen Abgeordneten unterbleibt, die einer Vollsitzung des Abgeordnetenhauses ferngeblieben sind. Der Abzug tritt auch dann ein, wenn ein Abgeordneter nach Maßgabe der Geschäftsordnung von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen ist.

(3) Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn seine Anwesenheit durch Eintragung in einer Anwesenheitsliste belegt ist. Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung trifft der Präsident.

(4) Der Abzug darf in einem Kalendermonat insgesamt den Betrag einer vollen Kostenpauschale nicht übersteigen.

(5) Die Entscheidung, ob die in Absatz 2 Satz 1 genannte Voraussetzung vorliegt, trifft der Präsident des Abgeordnetenhauses. Gegen die Entscheidung des Präsidenten ist die Beschwerde an das Präsidium zulässig, das endgültig entscheidet.

(6) Für jeden Tag, an dem ein Abgeordneter als Stellvertreter eines ordentlichen Mitglieds an einer Ausschusssitzung teilnimmt, erhält er zur Abgeltung des dadurch entstehenden besonderen Aufwandes einen Betrag von 25 Euro. Das gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin.