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§ 41 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 LAbgG – In-Kraft-Treten, Weitergeltung und Außer-Kraft-Treten alten Rechts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 3 mit dem Beginn der 8. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils finden auf laufende Versorgungsleistungen vom Ersten des auf den Beginn der 8. Wahlperiode folgenden Monats an Anwendung.

(2) Die §§ 3, 36 und 39 Nr. 1 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(3) Die §§ 6, 7 und 19, § 21 Abs. 1, 2 und 5, § 23 Abs. 1, die §§ 24 und 25, 28 bis 31, 33, 34, 38 und 39 Nr. 2 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft, finden jedoch vor dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt nur auf Bewerber Anwendung, die in das Abgeordnetenhaus der 8. Wahlperiode gewählt sind und das Mandat angenommen haben. Bewerber, die auch dem Abgeordnetenhaus der 7. Wahlperiode angehören, erhalten vom Ersten des Monats an, in welchem sie das Mandat zur 8. Wahlperiode annehmen, nur die Leistungen nach diesem Gesetz.

(4) hier nicht wiedergegeben

(5) § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.

(6) § 22 wird mit der Maßgabe suspendiert, dass der Präsident den nächsten Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung zum 31. Mai 1989 vorlegt, wobei er die am 1. Januar 1986 geltende Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und Kostenpauschale nach § 7 Abs. 2 als Ausgangsbeträge zu Grunde legt.

(7) Ansprüche, die nach § 16 bis zum In-Kraft-Treten des Sechsten Änderungsgesetzes entstanden sind, werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften abgerechnet.