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§ 35 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LAbgG – Übergangsvorschriften für Fraktionsvorsitzende (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

Erfüllt ein Fraktionsvorsitzender bei Beendigung der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954), so wird die Amtszeit als Fraktionsvorsitzender bei der Berechnung seiner Versorgung nach Maßgabe des alten Rechts berücksichtigt. Erfüllt ein hauptberuflicher Fraktionsvorsitzender bei Beendigung der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes, so richtet sich seine Versorgung nach altem Recht, wenn ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geringere Versorgungsleistungen zustehen würden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines Fraktionsvorsitzenden.