§ 25 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 25 LAbgG – Verzicht, Übertragbarkeit (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 sowie auf die Leistungen nach § 7 Abs. 2 und 3 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 7 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 ist nur bis zur Hälfte übertragbar, wobei als Entschädigung der sich ohne Anwendung von Anrechnungsvorschriften ergebende Betrag zu Grunde zu legen ist.