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§ 23 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LAbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften, Fristenberechnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Die in § 6 Abs. 1, § 7 Absatz 2 und 3 sowie § 19 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungen nach § 6 Abs. 2. Die Unterstützung nach § 20 kann vom Tage der Annahme der Wahl an gezahlt werden, auch wenn die Wahlperiode des letzten Abgeordnetenhauses noch nicht abgelaufen ist. Die Leistungen nach Satz 1, 3 und 4 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, jedoch nicht vor Wegfall der Entschädigung nach § 6, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Altersentschädigung werden nur die nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften höheren Bezüge gewährt. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in das Abgeordnetenhaus für die Dauer der Mitgliedschaft. Auch der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (§ 17) ruht, solange daneben der Anspruch auf Entschädigung (§ 6) besteht. Treffen Hinterbliebenenversorgung und Übergangsgeld (§ 10) oder Altersentschädigung (§§ 11 bis 14) zusammen, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus gilt § 15.

(5) Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung werden für Hinterbliebene eines ehemaligen Abgeordneten, dem im Zeitpunkt seines Todes keine Altersentschädigung gezahlt wird, nur auf Antrag gewährt. Zahlungen sind frühestens vom Beginn des Monats der Antragsteilung an zu leisten.

(6) Die Leistungen nach § 6, § 7 Absatz 2 und 3 und nach den §§ 10, 11, 14, 17 und 19 werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit sie nicht im Einzelfall rückwirkend zu gewähren sind. Ist nur für einen Teil eines Monats zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt; § 24 gilt entsprechend.

(7) Bei der Berechnung von Fristen nach diesem Gesetz wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr gerechnet, wenn mindestens 182 Tage zurückgelegt sind. Das gilt nicht für die Frist nach § 10 Abs. 1 Satz 1.