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§ 17 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 LAbgG – Hinterbliebenenversorgung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.

(3) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten erhält unabhängig von den in § 11 genannten Voraussetzungen 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 12.

(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld; die Kinder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten Waisengeld, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.