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§ 14 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LAbgG – Gesundheitsschäden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus ohne eigenen Vorsatz oder ohne eigene grobe Fahrlässigkeit Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus die bei seiner Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 11 vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag eine Altersentschädigung in Höhe von 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1, höchstens jedoch zwölf Monate rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung. Die Altersentschädigung erhöht sich vom elften bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft für jedes Jahr um 3 vom Hundert. § 12 Satz 3 findet Anwendung.

(2) Die Altersentschädigung nach Absatz 1 vermindert sich um höchstens 50 vom Hundert, wenn Leistungen wegen Invalidität aus einer nach § 19a abgeschlossenen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Über die Art und Weise der Anrechnung entscheidet der Präsident des Abgeordnetenhauses.

(3) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der dem Abgeordnetenhaus mindestens neun Jahre angehört hat, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er auf Antrag eine Altersentschädigung in Höhe von 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1, höchstens jedoch drei Monate rückwirkend für die Zeit vor Antragsteilung. Absatz 1 Satz 2 sowie § 12 Satz 3 finden Anwendung.