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§ 10 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LAbgG – Übergangsgeld (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus Übergangsgeld, sofern er dem Abgeordnetenhaus mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 6 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat gewährt, höchstens jedoch 18 Monate lang. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt.

(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet. In vollem Umfang angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. Andere Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft werden zu 25 vom Hundert auf das Übergangsgeld angerechnet. § 21 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft ist ein Zwölftel des Einkommens des Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Soweit Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.

(4) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in das Abgeordnetenhaus ein, so wird in diesem Fall die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach den Absätzen 1 und 2 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält der ehemalige Abgeordnete später Einkünfte im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in das Abgeordnetenhaus ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete eine Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(6) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge, die angenommenen Kinder sowie die zurzeit seines Todes mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder von ihm ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Übergangsgeld aufgeteilt werden.

(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.