Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LAbfWG – Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 20 KrWG entsorgungspflichtig sind, durch Satzung. Dabei sind die Ziele des § 1 zu beachten. Die Satzung soll insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als in seinem Gebiet angefallen gelten. Die Besitzerinnen und Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG erforderlich ist oder in einer Rechtsverordnung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehen ist.

(2) Die Erhebung von Gebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die für die Ablagerung von Abfällen erhobenen Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich einer gegebenenfalls vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müssen,

  2. 2.

    im Rahmen des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips entsprechend den Abfallmengen gestaffelte Gebühren erhoben werden können,

  3. 3.

    in die Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren die benutzungsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) der vorgehaltenen Bioabfallentsorgung und darüber hinaus sämtliche fixen und variablen Kosten der weiteren neben der Bioabfallentsorgung vorgehaltenen besonderen Abfallentsorgungsteilleistungen, wie zum Beispiel der Sperrmüllentsorgung, unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden können, soweit die jeweiligen Teilleistungen - gegebenenfalls auf Antrag - in Anspruch genommen werden können,

  4. 4.

    bei der Gebührenbemessung auch berücksichtigt werden können

    1. a)

      die Kosten der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und -verwertung,

    2. b)

      die Planungs- und Untersuchungskosten für künftige Abfallentsorgungsanlagen,

    3. c)

      die vorhersehbaren späteren Kosten für Investitionen an Abfallentsorgungsanlagen sowie die tatsächlichen und vorhersehbaren späteren Kosten für Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen an noch nicht endgültig stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, soweit eine Einbeziehung dieser Kosten (Investitions-, Stilllegungs-, Nachsorgungskosten) in die Gebührenkalkulation bisher nicht erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn diese Abfallentsorgungsanlagen, soweit es sich dabei um Abfalldeponien handelt, bereits teilweise verfüllt oder rekultiviert sind, und

    4. d)

      die tatsächlichen und vorhersehbaren späteren Kosten für Nachsorgemaßnahmen an stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, solange diese Abfallentsorgungsanlagen Teil der öffentlichen Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind und der Nachsorge bedürfen und soweit eine Einbeziehung dieser Nachsorgekosten in die Gebührenkalkulation gemäß Buchstabe c nicht erfolgt ist.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Ämter oder Gemeinden mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen verpflichten, die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschlossenen Gebühren gegen Kostenersatz in ihrem Namen für sie zu erheben. Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Ämter und Gemeinden über.

(4) Erheben Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 72 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986), Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.