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§ 3 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 LAbfWG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie haben die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen.

(2) Die Entsorgungspflicht richtet sich nach § 20 KrWG. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 KrWG Abfälle durch Satzung (§ 5) oder Anordnung für den Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.

(3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten und neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen und ihre Zulassung zu beantragen. Bestandteil dieser Pflicht ist insbesondere die Standortfindung für Deponien einschließlich vergleichender Untersuchung von geeigneten Standorten.

(4) Ein Kreis kann Gemeinden, Ämtern oder Zweckverbänden durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, die Aufgabe der Abfallentsorgung ganz oder teilweise übertragen, wenn dies mit den Grundsätzen geordneter Abfallentsorgung vereinbar ist; im Falle der Übertragung auf einen Zweckverband kann der Kreis dem Zweckverband als Mitglied beitreten. Davon ausgenommen ist die Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts durch den Kreis nach § 4. Die Übertragung ist nur auf Antrag zulässig. Sie ist zu befristen und kann befristet verlängert werden, soweit die in Satz 1 genannten Voraussetzungen der Übertragung noch vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises zu beachten. Soweit eine Aufgabe entgegen den Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises übertragen worden ist, ist die Aufgabe innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuübertragen.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Gemeinden und Ämter mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen gegen Kostenersatz verpflichten, sie bei der Durchführung von Maßnahmen der Abfallentsorgung in ihrem Gebiet zu unterstützen.